Schulverein

Satzung des Schulvereins der Grundschule Trenknerweg e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Schulverein der Grundschule Trenknerweg“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. September des Jahres und endet am 31. August des Folgejahres.

§2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist Förderung von Bildung, Erziehung und Entwicklung der Schülerinnen und Schüler der Grundschule Trenknerweg. Dieser Zweck wird insbesondere durch die ideelle und materielle Unterstützung des geistigen, kulturellen und sportlichen Geschehens an der Schule erfüllt sowie durch die Förderung der Lern- und Arbeitsbedingungen verwirklicht. Der Verein soll die Schulbehörde oder den Schulträger nicht von ihren Verpflichtungen entlasten.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und nimmt Spenden an. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Än-derung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können Eltern, Lehrer, ehemalige Schüler und Freunde oder Förderer des Vereins werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag erfolgt schriftlich.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds;
  • durch freiwilligen Austritt;
  • durch Streichung von der Mitgliederliste;
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es seinen Pflichten zur Beitragszahlung nicht nachgekommen ist.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen; das Mitglied darf sich dabei eines Beistands bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§5 Mitgliedsbeiträge

(1)Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch eine Aufnahmegebühr eingeführt und/oder bestimmt werden, dass Mitglieder, die den Verein nicht ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, einen Beitragszuschlag zu zahlen haben.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Neben den Beiträgen können Spenden geleistet werden.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • der Beirat,
  • die Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.

(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als € 200,00 im Einzelfall sind für den Verein nur verbindlich, wenn die schriftliche Zustimmung des Beirats erteilt ist.

§8 Die Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  • Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
  • Monatliche Berichterstattung an den Beirat des Schulvereins.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen Angelegenheiten, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, dem Beirat Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der freiwilligen Mitarbeit weiterer Vereinsmitglieder und/oder Mitglieder des Beirats bedienen.

§9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Beirat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§10 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlussfassungen haben einstimmig zu erfolgen. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(2) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder fernmündlichem oder auf elektronischem Wege (z.B. per email) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Bei einer fernmündlichen oder elektronischen Beschlussfassung ist die Zustimmung und der Gegenstand der Beschlussfassung nachträglich zu verschriften und von den Mitgliedern des Vorstands gegenzuzeichnen.

§11 Der Beirat

(1) Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von einem Jahr, vom Tag der Wahl an, von der Mitgliederversammlung gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen; wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Zwei Mitglieder des Beirats sollen mindestens ein Kind haben, das die Grundschule Trenknerweg besucht. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.

(2) Der Beirat konstituiert sich in seiner ersten Sitzung, die nicht später als 6 Wochen nach der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden soll. Er wählt aus seinem Kreis einen 1. Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Protokollführer. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten, fördert den Kontakt zu den Vereinsmitgliedern und kontrolliert die Arbeit des Vorstands. Insbesondere ist er für die Kontrolle der Rechnungslegung des Vorstands zuständig. Er kann dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als € 200,00 beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird. Darüber hinaus hat er gegenüber dem Vorstand ein Vorschlagsrecht hinsichtlich der Verwendung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden.

(4) Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden des Beirats oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Beirats in Textform mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Die Einberufung der ersten Beiratssitzung nach der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt nach Absprache der Mitglieder des Beirats. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung verlangen.

(5) In den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Anwesenheits- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.

(6) Die Sitzungen des Beirats werden vom 1. Vorsitzenden des Beirats geleitet, bei seiner Verhinderung leitet der stellvertretende Vorsitzende die Sitzung.

(7) Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist Gegenstand der Beschlussfassung die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft des Schulvereins mit einem finanziellen Gesamtvolumen von mehr als € 1.000,00, hat die Zustimmung einstimmig zu erfolgen.

(8) Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, wählt der Beirat für die restliche Amts-dauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

(9) Die Beschlüsse des Beirats sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§12 Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenberichts; Entlastung des Vorstands;

  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats;
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • (3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

§13 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

(1) Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vor-stand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, e-mail-Adresse) gerichtet ist.

(2) Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.

§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem Mitglied des Beirats geleitet. Ist weder ein Vorstandsmitglied noch ein Mitglied des Beirats anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden.

§15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend.

§16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Freie und Hansestadt Hamburg mit der Bestimmung, es nur für Zwecke der Förderung der kindgerechten Ausgestaltung des Sozialraumes auf dem Gebiet des Anmeldeverbundes der Grundschule Trenknerweg zu verwenden. Existiert im Zeitpunkt der Auflösung kein entsprechender Anmeldeverbund, so ist das Vermögen auf dem Gebiet der Stadtteile Hamburg-Othmarschen und/oder Hamburg-Ottensen zu verwenden. Die Auskehrung des Vermögens darf nur nach Genehmigung des Finanzamts erfolgen.

Hamburg, den 23. Oktober 2012

Bankverbindung des Schulvereins:

Schulverein der Schule Trenknerweg e.V.

IBAN: DE03 2005 0550 1048 2102 05

BIC: HASPDEHHXXX (Hamburger Sparkasse)